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Schutz des Schuldners durch § 114a ZVG

Kreditgeber, insbesondere Banken, verkaufen heutzutage immer häufiger ihre Forderungen gegenüber Schuldnern aus Darlehensverträgen an Dritte. Gleichzeitig werden die zur Sicherung der Forderung auf dem Grundstück eingetragenen Grundpfandrechte mit abgetreten.

Zweck dieser Vorgehensweise ist eine für die Bank und für den Forderungskäufer wirtschaftlich attraktive Lösung. Meist betreibt die Bank als Gläubigerin bereits die Zwangsversteigerung gegen den Schuldner.

Der Forderungskäufer kann unmittelbar aus den ihm nach Abtretung zustehenden Grundpfandrechten gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung weiter betreiben. Häufig will der Käufer so günstig an ein Grundstück bzw. einen Grundbesitz gelangen, um dieses wieder gewinnbringend veräußern zu können.

Der Verschleuderung des zu versteigernden Objektes steht jedoch § 114 a ZVG entgegen.

Als Inhaber des auf dem Grundstück eingetragenen Grundpfandrechtes ist der Forderungskäufer berechtigt, sich aus dem Grundstück zu befriedigen. Durch § 114 a ZVG wird jedoch sichergestellt, dass bei Ersteigerung des Grundstücks der Schuldner (Eigentümer) so gestellt wird, als hätte das Meistgebot 7/10 des Grundstückswerts erreicht. Dadurch wird gewährleistet, dass der Forderungskäufer als nunmehriger Gläubiger das Grundstück nicht in der Zwangsversteigerung günstig (unter Wert) erwerben und dennoch den ungedeckten Restbetrag seiner Forderung ganz oder zum überwiegenden Teil behalten und weiter gegen den Schuldner geltend machen kann.

Hat der neue Gläubiger also beispielsweise das Grundstück für 5/10 des Verkehrswertes erworben, so ist er so zu stellen, als ob er in Höhe von 7/10 des Verkehrswertes befriedigt worden sei.

Dieses gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der Gläubiger eine dinglich gesicherte Forderung in Höhe von mindestens 7/10 des Wertes gegenüber dem Schuldner hat.

 

 

 
 

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