Kommentar
Die Entscheidung über die Besteuerung für erbschaftsteuerrechtlich wie auch schenkungssteuerrechtlich relevante Vorgänge bringt zunächst etwas Ruhe in laufende Abwicklungsverfahren, als der Gesetzgeber Gelegenheit erhalten hat, die als verfassungswidrig bezeichneten Regelungen bis zum 31.12.2008 neu zu formulieren. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
Problematisch sind insbesondere Wertunterschiede, die sich insbesondere auch aus der Regionalität des Grundbesitzes ergeben. Substanz- und Ertragswerte entfernen sich nach den allgemeinen Bewertungsregeln oftmals von tatsächlich zu erzielenden Kaufpreisen so eklatant (positiv wie negativ), dass der Gesetzgeber nach wie vor vor eine nahezu unlösbaren Aufgabe gestellt wird, hier eine Steuergerechtigkeit herbeizuführen. Grundstücke mit hoher Attraktivität nach gleichen Kriterien zu bemessen, wie Grundstücke in so genannten Wegzugregionen, wird demgemäß ein auf noch nicht absehbarere Zeit sehr komplexes Thema der Juristen bleiben. Wer definiert den „Kaufpreis“ wenn der Verkauf nicht stattfindet und objektivierbare Kriterien einheitlich nicht festgelegt werden können?
Man darf gespannt sein.
|
|