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Änderung des UWG

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG hat am 21.05.2008 das Bundeskabinett den Entwurf der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb be­schlos­sen. Hierdurch soll der Verbraucher in noch stärkerem Maße Rechtssicherheit und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken erhalten.

So soll das UWG um einen Anhang ergänzt werden, der 30 irreführende und ag­gres­si­ve Geschäftspraktiken erfasst, die zukünftig unter allen Umständen verboten sein wer­den.

Anhand dieser sogenannten schwarzen Liste kann der Verbraucher seine Rechte leich­ter durchsetzen, da er nun sehr viel schneller erkennen kann, was rechtlich nicht mehr zulässig ist.

Eine wichtige Änderung ist, dass sich das UWG nicht nur wie bisher auf das Verhalten des Unternehmers vor, sondern nun auch auf das während und nach Ver­trags­ab­schluss anwenden lässt.

Ferner darf der Unternehmer in Zukunft dem Verbraucher nicht solche Informationen vor­enthalten, die er für seine wirtschaftliche Entscheidung braucht. Es wird daher ei­nen nicht abschließenden und von der Rechtsprechung daher fort zu entwickelnden In­formationskatalog geben.

Einige Beispiele unzulässiger Handlungen:

  • Die (unwahre) Angabe bzw. das Erwecken des Eindrucks, dass gesetzlich be­reits bestehende Rechte - wie etwa der Widerruf oder das Rücktrittsrecht – stell­ten eine Besonderheit des Angebots des Unternehmers dar.
  • Die unwahre Behauptung des Unternehmers, er werde in Kürze sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.
  • Die falsche Behauptung des Unternehmers, er sei Unterzeichner eine Ver­hal­tens­kodex.
  • Die Übermittlung von Werbematerial, mit dem zusammen eine Zah­lungs­auf­for­de­rung überreicht wird, so dass der Eindruck entsteht, die mit der Werbung an­gebotene Ware sei bereits bestellt und zu bezahlen.
Das systematische Nichtbeantworten von Verbraucherschreiben seitens der Ver­sicherung mit dem Ziel, den Verbraucher davon abzubringen, seine ver­trag­lichen Rechte durchzusetzen.

 

 

 
 

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